01/03/2025
Die Nachhaltigkeitsberichtserstattung in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG („Transparenzrichtlinie“), 2006/43/EG („Abschlussprüfungsrichtlinie“) und 2013/34/EU („Bilanzrichtlinie“) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen („CSRD“) verpflichtet die in den Anwendungsbereich der CSRD bzw. der nationalen Umsetzungsgesetze fallenden Unternehmen zur Veröffentlichung von vergleichbaren nichtfinanziellen Nachhaltigkeitsinformationen.
Hierdurch sollen letztlich die Finanzströme umgelenkt und die Nachhaltigkeit der Geschäftstätigkeiten der Unternehmen und mithin der europäischen Wirtschaft gefördert werden.
Die nach der CSRD vorgesehene Nachhaltigkeitsberichtserstattung betrifft insbesondere die ESG-Bereiche (Environmental, Social and Governance / Umwelt, Soziales und Unternehmensführung), wobei die Details dieser Berichterstattung in den ESRS (European Sustainability Reporting Standards), d.h. der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, verbindlich festgelegt wurden.
Die CSRD verpflichtet, zeitlich verzögert, nicht nur gro1e Unternehmen (i.S.d. des Artikels 3 der Bilanzrichtlinie) sondern auch kleinen und mittleren Unternehmen (i.S.d. Bilanzrichtlinie) zu den entsprechenden Veröffentlichungen in Bezug auf die 12 ESRS, die auf mehr als 200 Seiten niedergeschrieben wurden, sodass dies naturgemä1 zu einem gewissen Unmut geführt hat. Schlie1lich sind nach der CSRD durch die Unternehmen die Auswirkungen des Unternehmens / der Geschäftstätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen / die Geschäftstätigkeit darlegen, was insbesondere (Stichwort: Lieferketten mit Auslandbezug) eine gewisse Komplexität vorweisen kann und auch mit erheblichen Kosten verbunden sein kann.
Daher dürfte die Freude gro1 (gewesen) sein, da die Kommission am 26. Februar 2025 den Entwurf eines Omnibus-Pakets veröffentlicht hat, mit dem beschlossen wurde, u.a. CSRD und Bilanzrichtlinie (aber auch die Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859, CSDDD „Lieferkettenrichtlinie“) abzuändern. In anderen Worten: Die EU-Nachhaltigkeitsregulierung erfährt weitreichende Änderungen, die u.a. den Adressatenkreis der CSRD von derzeit ca. 50.000 aller Voraussicht nach auf unter 10.000 fallen lassen dürfte! Naturgemä1 bleiben freiwillige Veröffentlichungen möglich (Stichwort Marketing). Auch die ESRS sollen überarbeitet und die Starttermine, für die noch nicht berichtspflichtigen Unternehmen, verschoben werden. Die beabsichtigten Anpassungen der Lieferkettenrichtlinie gehen in die gleiche Sto1richtung: Absenkung der Anforderungen (u.a. Due Dilligence „nur“ in Bezug auf die direkten Vertragspartner und Verlängerung der Prüfintervalle sowie Verschiebung des Starttermins).
Alles in allem daher grundsätzlich zu begrü1ende Neuigkeiten aus Brüssel, auch wenn die finalen Änderungen abzuwarten bleiben und zu Recht nicht erwartet werden darf, dass der Green Deal in Frage gestellt wird.